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VBK und AVG weisen auf Rauchverbot an Haltestellen hin

Das Land Baden-Württemberg hat ein neues Nichtraucherschutzgesetz auf den Weg gebracht. Es tritt zum 1. Juni in Kraft. Damit sollen insbesondere Kinder und vulnerable Gruppe besser vor den gesundheitsschädlichen Folgen des Passivrauchens geschützt werden. Auch an Bus- und Bahnhaltestellen ist das Rauchen untersagt.

Gemeinsame Pressemitteilung der Verkehrsbetriebe Karlsruhe und Albtal-Verkehrs-Gesellschaft 

Zum 1. Juni 2026 tritt in Baden-Württemberg das neue Landesnichtraucherschutzgesetz in Kraft. Durch die Gesetzesänderung sollen insbesondere Kinder, Jugendliche und vulnerable Gruppen besser vor den gesundheitsschädlichen Folgen des Passivrauchens geschützt werden.

Gesetzesblatt zum neuen Landesnichtraucherschutzgesetz

Anlässlich der neuen Regelung weisen die Verkehrsbetriebe Karlsruhe (VBK) und die Albtal-Verkehrs-Gesellschaft (AVG) darauf hin, dass auch an ihren Bus- und Bahnhaltestellen das Rauchen untersagt ist. Das Rauchverbot besteht seit über zehn Jahren und gilt im gesamten Haltestellenbereich. Es umfasst Zigaretten, E-Zigaretten, Vapes, Shishas, E-Shishas und ähnliche Produkte für den Konsum von Tabak oder vergleichbaren Erzeugnissen. Die Fahrgäste werden mit einem entsprechenden Piktogramm an den Haltestellen auf das Rauchverbot hingewiesen. 

„Unsere Haltestellen sind rauchfrei. Wir begrüßen, dass die Landesregierung mit der Gesetzesnovelle ein klares Signal für mehr Gesundheitsschutz sendet. Wir bitten alle Fahrgäste, sich an dieses Rauchverbot zu halten und aufeinander Rücksicht zu nehmen. Das macht das Warten an den Haltestellen für alle angenehmer“, erklärt Christian Höglmeier, technischer Geschäftsführer der VBK und AVG.

Durch das novellierte Landesnichtraucherschutzgesetz, das vom Landtag in Stuttgart am 4. Februar 2026 beschlossen wurde, wird der Nichtraucherschutz unter anderem auf Kindespielplätze, Bus- und Bahnhaltestellen, Freibäder, Schulgelände, Kinder-Tageseinrichtungen und weitere öffentliche Einrichtungen ausgeweitet. Die Kontrolle des Landesnichtraucherschutzgesetz bzw. des Rauchverbots obliegt der Ortspolizeibehörde.